Schuldfähigkeitsgutachten
Grundsätzlich gilt, dass niemand verurteilt werden darf, der bei Begehung der Tat ohne Schuld handelt.
Da diese Frage oftmals nicht eindeutig beantwortet werden kann, unterstützen wir Gerichte bei einer Entscheidungsfindung in diesem Bereich.
1. § 21 StGB, Verminderte Schuldfähigkeit &
§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Person ist in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, auf Grund psychischer Störungen bzw. Erkrankungen "das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."
Dies gilt gleichermaßen für die Anordnung des § 63 StGB "Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus"
2. Erarbeiten einer Fragestellung
Je nach Fall gehen Wir individuell auf die psychischen Gegebenheiten während der Tat und in der Lebenshistorie des Probanden ein. Zur besseren Darstellung und Diskussion wird dementsprechend eine Fragestellung erarbeitet und Prüfhypothesen aufgestellt.
3. Fachwissenschaftliche Kompetenz
Die Fachwissenschaftliche Kompetenz für das Erstellen eines Gutachtens ist durch geschultes Personal und umfangreiches wissenschaftliches Hintergrund Wissen jederzeit gegeben.
Die Richtigkeit von Grundlagen, Methodik und Inhalt steht an oberster Stelle. Weiterhin erlauben unsere Verfahren eine Absicherung gegen dissimulative und simulative Verzerrungen.
4. Darstellung und Verteidigung
Das Gutachten kann gerichtlich vorgestellt und verteidigt werden.
Kommen Sie gern auf uns zu, wenn Sie Richter, Staatsanwalt oder psychiatrischer Gutachter sind.
Wenn Sie Psychiater und Gutachter sind, dann profitieren Sie in besonderer Weise davon, Ihre Begutachtung dadurch zu ergänzen, dass Sie uns um eine testpsychologische Zusatzuntersuchung von Probanden bitten. Wir liefern Ihnen aufbereitete und ausgewertete psychometrische Daten und kümmern uns selbst um Kommunikation und Abrechnung mit den Staatsanwaltschaften und Gerichten.
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